AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Braun & Edel Metallverarbeitung GmbH - als PDF

I. Maßgebende Bedingungen, Vertragsschluss

  1. Für alle Aufträge gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen haben keine Rechtswirksamkeit, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Mit der Erteilung des Auftrages und / oder der Entgegennahme der Lieferung erkennt der Besteller unsere Bedingungen an.
  2. Der Auftrag wird für uns verbindlich mit unserer schriftlichen Bestätigung oder dem Beginn der Auftragsausführung.

II. Angebot, Kostenvoranschlag, Vertragsunterlagen, Preise, Preisänderungsvorbehalt

  1. Unsere Angebote sowie die in unseren Katalogen, Drucksachen, Briefen u.s.w. angegebenen Preise und Liefermöglichkeiten sind freibleibend; Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
  2. An Zeichnungen, Mustern, Katalogen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen weder dritten Personen noch Konkurrenzfirmen vorgelegt werden.
  3. Unsere Preise verstehen sich in Euro ab Werk zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, ausschließlich Verpackung, Fracht, Zoll und Versicherung, die ggfs. gesondert berechnet werden und soweit nicht Abweichendes ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
  4. Bei allen Aufträgen - auch bei Bestellungen auf Abruf und Sukzessivlieferungsverträgen -, bei denen die Lieferung vertragsgemäß oder auf Wunsch des Bestellers später als vier Monate nach Auftragserteilung erfolgt, sind wir berechtigt, Material- und Lohnpreissteigerungen im Rahmen und zum Ausgleich dieser Preissteigerungen zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung an den Besteller weiterzugeben.
  5. Die vereinbarten Preise entsprechen den Bestellmengen. Eine nachträgliche Minderung der Bestellmenge oder der Stückzahl bei vereinbarter Teillieferung berechtigt uns zu einer angemessenen Erhöhung der Preise unter Berücksichtigung der zusätzlich entstehenden Kosten.
  6. Tritt zwischen dem Abschluss des Liefervertrages und seiner Ausführung eine gesetzliche Änderung hinsichtlich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Kraft, so sind wir berechtigt, die geänderte Umsatzsteuer, auch für Teillieferungen, in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für die Festsetzung von Vergütungssätzen für die Ausfuhrvergütung oder die Ausfuhrhändlervergütung.

III. Werkzeuge

  1. Werkzeugkostenanteile werden grundsätzlich getrennt vom Warenwert in Rechnung gestellt. Sie sind mit der Übersendung des Ausfallmusters, oder, wenn ein solches nicht verlangt wurde, mit der ersten Warenlieferung zu bezahlen.
  2. Schon jetzt wird vereinbart, dass der Besteller, falls er das Werkzeug voll bezahlt, am Werkzeug Eigentum erwirbt, sobald er die vereinbarte Vergütung für das Werkzeug in vollem Umfange bezahlt hat. Hat der Besteller eine Anzahlung geleistet, so wird vereinbart, dass das betreffende Werkzeug in das Miteigentum des Bestellers übergeht, und zwar im Verhältnis der vereinbarten Vergütung zu der geleisteten Anzahlung. Wir verwahren das Werkzeug unentgeltlich für den Besteller. Zur Herausgabe sind wir erst nach vollständiger Abwicklung des Auftrages verpflichtet.

IV. Zahlung

  1. Unsere Forderungen sind – vorbehaltlich einer abweichenden ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung – zahlbar porto- u. spesenfrei innerhalb von 10 Tagen nach Zugang unserer Rechnung oder Forderungsaufstellung mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug, spätestens jedoch 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung. Danach berechnen wir Jahreszinsen in Höhe von 8 %-Punkten, bei privaten Verbrauchern von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf.
  2. Bei Wechseln und Schecks gilt die Zahlung erst nach Einlösung als geleistet. Diskont und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.
  3. Wechsel und Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber entgegen, Wechsel nur nach gesonderter Vereinbarung. Unabhängig von der Laufzeit hereingenommener Wechsel oder einer gewährten Stundung werden unsere Forderungen sofort fällig, wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Zweifel ziehen.
  4. Gegenüber unseren Forderungen kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

V. Lieferfristen und Haftungsregelung, Vermögensverschlechterung

  1. Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung, insbesondere alle technischen Fragen, klargestellt, beide Seiten über alle Bedingungen des Geschäfts einig sind und der Besteller die ggfs. vereinbarte Anzahlung geleistet hat. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
  2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist setzt weiter die rechtzeitige, ordnungsgemäße und vollständige Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  3. Erfolgt unsere Lieferung aus von uns zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht und auch nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Nachfrist, die mindestens 15 Arbeitstage betragen muss, so ist der Besteller bzgl. der bestellten Lieferung zum Rücktritt berechtigt.
  4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  5. Für Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Erfüllung oder Nichterfüllung statt der Leistung gilt Folgendes: Wenn wir im Lieferverzug sind, hinsichtlich dessen uns nur einfache Fahrlässigkeit trifft, ist der Anspruch des Bestellers auf Ersatz eines von ihm nachgewiesenen Verzögerungsschadens der Höhe nach begrenzt auf 0,5 % für jede vollendete Woche der Verspätung und höchstens auf 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Bestellung. Kann der Besteller Schadensersatz statt der Leistung verlangen, haften wir beim Verkauf an einen privaten Verbraucher (§ 13 BGB) bei einer Verletzung von Hauptpflichten des Vertrages auch bei einfacher Fahrlässigkeit auf Schadensersatz, jedoch sind evtl. Ansprüche auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren Schadens begrenzt. Beim Verkauf an einen Unternehmer gilt das Gleiche mit der Maßgabe, dass die Ansprüche auf fünfzig Prozent des Wertes der Bestellung begrenzt sind.
  6. Höhere Gewalt oder Umstände, die wir nicht zu vertreten haben (z. B. Betriebsstörungen; Streiks; Aussperrungen; Unfälle und alle sonstigen Ursachen, die eine teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung bedingen; Schwierigkeiten in der Energieversorgung; sonstige Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder im Betrieb der Zulieferer etc.) und die die termingemäße Ausführung des Auftrages hindern, berechtigen uns die Erfüllung übernommener Verpflichtungen angemessen hinauszuschieben oder, wenn uns die Leistung dadurch unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Das Gleiche gilt, wenn wir von unseren Zulieferern das für die Ausführung der Bestellung benötigte und dort bestellte Material aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nicht rechtzeitig erhalten. Voraussetzung des Rücktritts ist, dass wir den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und evtl. Gegenleistungen des Bestellers unverzüglich erstatten. In diesen Fällen sind Schadensersatzansprüche jeder Art ausgeschlossen.
  7. Bei wesentlicher Vermögensverschlechterung auf der Seite des Bestellers, die nach Vertragsabschluss eintritt oder uns erst dann bekannt wird, haben wir das Recht, unsere Leistung zu verweigern und zu verlangen, dass der Besteller eine Gefährdung des Vertragszwecks durch ausreichende Sicherheitsleistung beseitigt. Kommt der Besteller dem Verlangen auf Sicherheitsleistung nicht innerhalb angemessener Frist nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.

VI. Mehrlieferung und Teillieferung, Abnahmepflichten bei Rahmen- und Abrufaufträgen

  1. Teillieferungen sind jederzeit zulässig. Sie gelten als Geschäfte für sich; sie werden gesondert in Rechnung gestellt und sind besonders zu bezahlen.
  2. Bei Verträgen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Arten- und Sorteneinteilung rechtzeitig mitzuteilen. Wird nicht rechtzeitig abgerufen und eingeteilt, sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und zu liefern oder von dem nicht erfüllten Teil des Vertrages unter den weiteren Voraussetzungen der Ziff. V. zurückzutreten und Ersatz des uns dadurch entstehenden Ausfalls als Schadensersatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus entstehenden Schadens bleibt unberührt.

VII. Verpackung, Versand, Kosten, Gefahrübergang

  1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Wir haften nicht – auch nicht bei frachtfreier Lieferung – für Beschädigungen oder Verluste während der Beförderung. Falls nichts anderes vereinbart ist, entscheiden wir über die Art der Verpackung und des Versandes.
  2. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich der Versand in Folge vom Umständen, die wir nicht zu vertreten haben und/oder kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des zu liefernden Produkts in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme oder Schuldnerverzug geraten ist, bzw. mit dem Zugang unserer schriftlichen Anzeige über die Versandbereitschaft und der Verzögerung des Versandes beim Besteller.
  3. Zum vereinbarten Termin versandbereit gemeldete Waren müssen unverzüglich abgerufen werden. Andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen. Das Gleiche gilt, wenn der Versand in Folge einer Verkehrssperre oder sonstiger, durch uns nicht verschuldete Umstände, nicht erfolgen kann. An die Bedingungen der für den Versand in Anspruch genommenen Verfrachtungs- und Versicherungsunternehmen ist der Besteller oder ein von ihm bestimmter anderer Abnehmer gebunden.
  4. Der Besteller hat die vorstehenden Lasten und Pflichten einem von ihm bestimmten anderen Abnehmer wirksam aufzuerlegen. „Andere Abnehmer“ i. S. dieser Regelungen ist derjenige, an den wir auf besonderen Wunsch des Bestellers die Ware ausliefern sollen.

VIII. Mängelrüge, Mängelansprüche, Haftungsregelungen

  1. Unbeschadet der bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft bestehenden weitergehenden Prüfungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) hat der Besteller die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und uns Beanstandungen wegen solcher offensichtlicher Mängel – das gilt auch für unvollständige oder Falschlieferungen – binnen 4 Wochen nach Empfang der Ware und bei solchen Mängeln, die erst später offensichtlich werden, binnen 4 Wochen nach dem Erkennen durch den Besteller schriftlich anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware in Ansehung des offensichtlichen Mangels als genehmigt und der Besteller kann insoweit keine Rechte mehr ggü. uns herleiten. Das gilt nicht bei einem unmittelbaren Verkauf an einen privaten Verbraucher. Bei berechtigter Mängelrüge sind wir zur kostenfreien Nachbesserung der gelieferten Ware bzw. nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung verpflichtet. Beim Verkauf an einen privaten Verbraucher, sei es unmittelbar oder durch den Nachunternehmer in der Lieferkette steht dem Verbraucher, bzw. dem Nachunternehmer das Wahlrecht zu. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung trotz zweimaliger Versuche fehl oder verweigern wir diese unberechtigt oder verzögern wir diese unzumutbar, so ist der Besteller berechtigt, die Herabsetzung der Vergütung oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
  2. Für Schadensersatzansprüche gilt vorbehaltlich der Regelung in Ziff. X (Sonstige Haftung) Folgendes: Beim Verkauf an einen privaten Verbraucher, sei es unmittelbar oder durch Nachunternehmer in der Lieferkette, haften wir bei einer Verletzung von Hauptpflichten des Vertrages auch bei einfacher Fahrlässigkeit auf Schadensersatz statt der Leistung, jedoch sind evtl. Ansprüche auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren Schadens begrenzt, sofern wir den Mangel nicht arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Beim Verkauf an einen Unternehmer gilt das Gleiche mit der Maßgabe, dass die Ansprüche auf 50 % des Wertes der mangelhaften Sache begrenzt sind, jedoch gilt auch in diesem Fall Satz 1, wenn in der Lieferkette ein privater Verbraucher die Ware kauft und Ansprüche aus einer Pflichtverletzung hat.
  3. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf eine Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- oder Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung durch den Besteller, natürlichen Verschleiß sowie vom Besteller oder Dritten vorgenommenen Eingriffen in den Liefergegenstand.

IX. Haftung bei Lohnaufträgen

  1. Werden von uns Lohnarbeiten ausgeführt und für diese oder auch andere Aufträge Werkstoffe, Werkstoffteile, Halbfabrikate oder Werkzeugvorrichtungen durch den Besteller uns zur Verfügung gestellt oder zugeliefert, so werden sie von uns mit Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit bearbeitet und behandelt. Zu einer Eingangsprüfung sind wir nur in den Fällen verpflichtet, wo dieses ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist und die Prüfungskosten vom Besteller übernommen werden.
  2. Sollten die Stücke in Folge unverschuldeter Umstände oder höherer Gewalt unverwendbar werden, so kann hieraus kein Anspruch auf Kosten freier Ersatzlieferung des Materials oder Erstattung anderer Kosten ggü. uns hergeleitet werden. Sollten solche Teile wegen Materialfehlern unverwendbar werden, so sind uns die entsprechenden zusätzlichen Bearbeitungskosten zu ersetzen.
  3. Falls Teile wegen von uns zu vertretenden Bearbeitungsfehlern fehlerhaft oder unverwendbar werden sollten, so gelten die Bestimmungen der Ziff. VIII (Mängelrüge, Mängelansprüche, Haftungsregelungen) entsprechend.

X. Sonstige Haftung (Begrenzungen und Ausschluss)

  1. Außer den vorstehend geregelten Verzugs- und Mängelansprüchen trifft uns keine Haftung, es sei denn, ein Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder es handelt sich entweder um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, oder aber um solche Schäden, die üblicher- und typischerweise über eine von uns abzuschließende Haftpflichtversicherung zu angemessenen Bedingungen versicherbar sind. Das gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden vor oder bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten und Ansprüchen aus unerlaubter Handlung.
  2. Ansprüche nach dem ProdHaftG oder aus einer Garantie bleiben unberührt.

XI. Schutzrechte, Modelle und Zeichnungen

  1. Erfolgen Lieferungen nach Zeichnung oder sonstigen Angaben des Bestellers, trägt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit und dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
  2. Modelle und Einrichtungen, die für die bestellte Ware benötigt werden, können von uns voll oder anteilig berechnet werden. Hierzu wird vereinbart, dass diese, sollten sie vom Besteller voll bezahlt werden, in das Eigentum des Bestellers übergehen, sobald die vereinbarte Vergütung in vollem Umfange vom Besteller bezahlt worden ist. Ist vom Besteller eine Anzahlung geleistet worden, gehen diese Gegenstände in das Miteigentum des Bestellers über, und zwar im Verhältnis der vereinbarten Vergütung zu der Anzahlung. Wir verwahren diese Gegenstände unentgeltlich für den Besteller. Zur Herausgabe sind wir erst nach vollständiger Abwicklung des Auftrages verpflichtet.

XII. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor (Vorbehaltsware), bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Bei laufender Rechnung gelten das vorbehaltene Eigentum und alle Rechte als Sicherheit für unsere gesamte Saldoforderung nebst Zinsen und Kosten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.
  2. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und weiterzuverkaufen. Diese Befugnis endet, wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät, ferner mit der Zahlungseinstellung des Bestellers oder wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltssache nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern und dafür zu sorgen, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. 5. und 6. auf uns übergehen. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht berechtigt. Eine Abtretung der Forderungen aus der Weitergabe unserer Vorbehaltsware ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoringerlös den Wert unserer gesicherten Forderungen übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoringerlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
  3. Durch Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung oder Umbildung wird für uns vorgenommen, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware.
  4. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- und Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.
  5. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
  6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. 4. haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderungen abgetreten.
  7. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns eine genaue Aufstellung seiner Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer zu geben, die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen. Der Besteller bevollmächtigt uns, sobald er mit einer Zahlung in Verzug gerät oder sich seine Vermögensverhältnisse verschlechtern, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Wir können eine Überprüfung des Bestandes der abgetretenen Forderungen durch unsere Beauftragten anhand der Buchhaltung des Bestellers verlangen. Der Besteller hat uns eine Aufstellung über die noch vorhandenen Vorbehaltswaren zu übergeben.
  8. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 15 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl unter Beachtung der Interessen des Bestellers verpflichtet. Als Wert der Sicherheiten gilt beim einfachen und nachgeschalteten Eigentumsvorbehalt der Rechnungswert, zu dem der Besteller die Waren bei uns bezieht, und beim verlängerten Eigentumsvorbehalt der Rechnungswert, zu dem der Besteller unsere Waren weiterverkauft.
  9. Bei Wechseln, Schecks u.s.w. gilt die Zahlung erst nach gesicherter Einlösung durch den Besteller als geleistet. Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber entgegen. Zahlungen, die gegen Überlassung eines von uns ausgestellten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als geleistet, wenn ein Scheck- und / oder Wechselrückgriff auf uns ausgeschlossen ist. Unbeschadet unserer weitergehenden Sicherungsrechte bleiben die uns eingeräumten Sicherheiten bis zu diesem Zeitpunkt bestehen.
  10. Auf Grund des Eigentumsvorbehalts können wir den Liefergegenstand herausverlangen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind. Zum Rücktritt sind wir ohne Rücksicht auf die weiteren Voraussetzungen des § 323 BGB, insbesondere ohne Fristsetzung, ab dem Zeitpunkt berechtigt, zu dem sich der Besteller mit der Bezahlung ganz oder teilweise im Verzug befindet. Gleiches gilt, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt oder wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt wird. Alle durch die Wiederinbesitznahme des Liefergegenstandes entstehenden Kosten trägt der Besteller. Wir sind berechtigt, den zurückgenommenen Liefergegenstand freihändig zu verwerten.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort ist der Ort unseres Firmensitzes.
  2. Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen bei dem für unseren Firmensitz zuständigen Gericht.
  3. Für alle Bestellungen, Lieferungen und Leistungen gilt Deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts. Die Vertragssprache ist deutsch. Sollten sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut den Vorrang.

XIV. Salvatorische Klausel

  1. Sollten Bestimmungen dieser Bedingungen und / oder der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksamen Bedingungen durch eine ihnen im wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende Regelung zu ersetzen.
  2. Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, so ist der andere Vertragsteil berechtigt, hinsichtlich des nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.